Was man über den Autoführerschein wissen sollte

Der gängigste Führerschein in der Europäischen Union ist der Führerschein für Personenkraftwagen. Wer selbige Fahrzeuge von A nach B bewegen möchte, kommt nicht umhin, den Autoführerschein abzulegen. Voraussetzung zur Absolvierung eines Führerscheins ist ein im Vorfeld absolvierter Sehtest, der die Tauglichkeit der Augen bescheinigt, sowie die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs, der den/die Fahrende/n dazu befähigen soll, im Falle eines Unfalls im Straßenverkehr mit ersten Maßnahmen eingreifen und gegebenenfalls Verletzen helfen zu können. Sofern diese Bescheinigungen vorliegen, kann die Anmeldung bei einer Fahrschule der Wahl erfolgen. Die gewählte Fahrschule reicht die gesammelten Unterlagen dann in aller Regel gebündelt bei der jeweils zuständigen Behörde ein und der Unterricht der theoretischen Fahreinheiten kann für den Fahrschüler/die Fahrschülerin meist unmittelbar beginnen.
Absolvierbar ist der Autoführerschein mit der Erreichung des achtzehnten Lebensjahres (Führerschein Klasse B). Das genannte Alter des Fahrers bezieht sich bei allen Angaben auf den Tag der Aushändigung der Fahrerlaubnis. Die tatsächliche Ausbildung und Trainingseinheiten können bereits vor Erreichung des jeweiligen Alters in Angriff genommen werden. Fahrschulen erlauben die Anmeldung zum Autoführerschein bei beispielsweise der Fahrschule friends  in aller Regel zirka ein Jahr vor Erreichung des jeweiligen gesetzlich geregelten Alters.
Die Probezeit beträgt nach Erhalt der Fahrerlaubnis für die Klasse B zwei Jahre. Bei Verstoß gegen die Verkehrsordnung in dieser Zeit kann es zur Verlängerung der Probezeit oder je nach Schweregrad zu sogenannten Auffrischungskursen kommen, bei denen die Fahrtüchtigkeit erneut unter Beweis gestellt werden muss und diverse Fahrtauglichkeitstest durchgeführt werden. Über das genaue Strafausmaß entscheidet der im Straßenverkehr geltende Bußgeldkatalog je nach Schweregrad des vorliegenden Verstoßes. Unterschieden werden die zwischen Verstößen der Kategorie A (schwerwiegende Regelmissachtungen) und Kategorie B (weniger schwerwiegende Regelmissachtungen). Je nach Zuordnung bemisst sich das jeweilige Strafmaß.
Mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres können PKW mit einer zulässigen Gesamtlast von 3,5 Tonnen gefahren werden. Das Führen eines Anhängers ist mit dieser Führerscheinklasse bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von siebenhundertundfünfzig Kilogramm erlaubt. Die Gesamtmasse von 3,5 Tonnen darf dabei insgesamt nicht überschritten werden. Sollte beim Fahren ein Anhänger benötigt werden, der diese Gewichtsangaben überschreitet, so wird der Autoführerschein der Klasse BE erforderlich. Nach Erhalt dieser Fahrerlaubnis ist der Fahrer berechtigt Anhänger bis zu einem zusätzlichen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen zu befördern. Neben den benannten Fällen gibt es außerdem einige Ausnahmen in der Führerscheinklasse B. Auf der Rückseite des Führerscheins finden sich sogenannte Schlüsselzahlen, die Sonderfälle angeben. Die Eintragung der Schlüsselzahl B69 steht für den Vermerk "Wohnmobilführerschein" aus dem alten Führerschein und berechtigt den Fahrer zum Führen eines Anhängers von über siebenhundertundfünfzig Kilogramm. Die zulässige Gesamtmasse darf in diesem Fall 4,25 Tonnen nicht überschreiten.


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